LIGHTWAY GmbH
Innovativer 3D-Metalldruck und High-End-Zerspanung - als Full-Service-Anbieter entwickeln wir maßgeschneiderte Lösungen und hochkomplexe Metallbauteile in Präzision. Spezialisiert auf SLM (Selektives Laserschmelzen) und SLS (Seletives Lasersintern von Metall) reicht unser Portfolio weit über die Additive Fertigung hinaus. Auf Wunsch übernehmen wir die komplette Prozesskette vom Engineering über die Produktion und Endbearbeitung bis zum fertigen Bauteil.
Ob 3D-Metalldruck, reine Zerspanung oder in Kombination - wir denken in Lösungen und wählen je nach Anforderung das effizienteste Fertigungsverfahren für unsere anspruchsvollen Bauteile. Unser Fokus liegt unabhängig vom Fertigungsverfahren auf komplexen Bauteilen, die wir auch in kleinen Stückzahlen in Automatisierung fertigen. Sonderwerkstoffe wie Titan oder Invar sind für uns kein Problem.
Wir analysieren den Prozess im Ganzen mit dem Ziel, die von uns zu fertigenden Bauteile durch zusätzlichen Mehrwert weiter zu optimieren. Unsere Expertise in der Konstruktion und Fertigung komplexer Bauteile im dreidimensionalen Metallbau zeichnet uns aus und macht uns zum kompetenten Partner im Maschinenbau, der Medizintechnik, Automotive, Optik- oder Lasertechnik.
Spezialisiert auf anspruchsvolle Lösungen im 3D-Metalldruck fertigen wir sehr aufwendige oder topologieoptimierte Geometrien, die mehrere Funktionen zugleich in sich vereinen können - wie Kühlung, Erwärmung oder die Integration weiterer Medien. Wir entwickeln Sonderlösungen für spezielle Anwendungen. Darüber hinaus übernehmen wir die komplette Pulver- und Werkstoffentwicklung inkl. Parameter- und Schmelztemperaturentwicklung, Wärmebehandlung sowie entsprechende Zertifizierungs- und Qualifizierungsprozesse der Werkstoffe und Bauteile. Unser Fokus im Bereich konventioneller Zerspanung liegt auf der Fertigung hochwertiger Dreh- und Frästeile in 5-Achs-Simultan-Bearbeitung. Die Fertigung erfolgt in kleinen sowie großen Stückzahlen automatisiert.

Metalle
Laserschmelzen

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LIGHTWAY GmbH
Klemens-Jeub-Str. 3
56651 Niederzissen
Tel.: +49 2636 964980
E-Mail: info@lightway-3d.de
Geschäftsführer: Pascal Schäfer, Thomas Hilger
Registergericht: Amtsgericht Koblenz
Registernummer: HRB 25510
Die LIGHTWAY GmbH, Registergericht: Amtsgericht Koblenz, HRB 25510 wird vertreten durch die beiden Geschäftsführer: Pascal Schäfer, Thomas Hilger
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 309972040
Wirtschaftsidentifikationsnummer gemäß § 139 c Abgabenordnung: noch nicht vergeben
Verantwortliche i.S.d. § 55 Abs. 2 RStV: Pascal Schäfer, Klemens-Jeub-Str. 3, 56651 Niederzissen
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ? Stand 06.2020 1/4
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der LIGHTWAY GmbH
1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem liefernden Unternehmen der LIGHTWAY GmbH („Lieferant“) und dem Besteller, insbesondere für alle Angebote, Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen des Lieferanten. Bei ständiger
Geschäftsbeziehung werden die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht ausdrücklich auf
sie Bezug genommen worden ist. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder der Leistung gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
1.2. Einkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- oder andere Geschäftsbedingungen des Bestellers, die den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten entgegenstehen, wird hiermit seitens des Lieferanten widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt und gelten
auch dann nicht, wenn sie in einem der Auftragsbestätigung des Lieferanten nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Bestellers enthalten
sind und der Lieferant diesen nicht widerspricht.
1.3. Von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Gleiches gilt für Nebenabreden und Zusagen von Vertretern und Angestellten des Lieferanten, die für den Lieferanten erst mit Zugang der schriftlichen Bestätigung bei dem Besteller bindend werden.
1.4. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mitteilungen
und Erklärungen per E-Mail oder Telefax genügen der Schriftform.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Angebote, die der Lieferant abgibt, sind stets freibleibend und
unverbindlich, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
zu verstehen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen werden
nur rechtlich wirksam, wenn sie der Lieferant schriftlich bestätigt oder
wenn der Lieferant tatsächlich liefert.
2.2. Der Umfang und die Ausführung der Lieferung richten sich nach
der Auftragsbestätigung - sofern eine solche vorhanden ist. Nach einer
Auftragsbestätigung durch den Lieferanten ist der Besteller nicht mehr
berechtigt, die Bestellung zu annullieren.
2.3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt hat.
3. Technische Angaben, Werbung, Vertraulichkeit
3.1. Sämtliche technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen sowie etwaige Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben und Angaben und Abbildungen in Angeboten, Prospekten, Anzeigen, Katalogen und andere öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbungen des Lieferanten dienen nur zu Informationszwecken
und sind unverbindlich. Garantien und Vereinbarungen über die Beschaffenheit und zur Bestimmung der Vertragsmäßigkeit der Ware bedürfen der Schriftform.
3.2. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
und nur für den vereinbarten bzw. von dem Lieferanten angegebenen
Zweck benutzt werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die vom Lieferanten als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
3.3. Dem Besteller ist ein Reverse-Engineering oder Kopieren der Ware
weder ganz noch teilweise gestattet. Kopieren im Sinne dieser Ziff. 3.3
bedeutet insbesondere die Auslegung, Konstruktion oder Herstellung
von Produkten mit vergleichbarem Aufbau, Verfahren und Funktionsweise der Ware. Ferner ist dem Besteller nicht gestattet, die Ware Dritten
zugänglich zu machen, noch Informationen über den Aufbau, das Verfahren oder die Funktionsweise der Waren Dritten offen zu legen, soweit
diese Dritte nicht mit regulären Reinigungs- oder Servicearbeiten betraut und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
4. Maße, Toleranzen und gesetzliche Normen
4.1. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen Besteller und Lieferant vorliegt, ist für Maße und Toleranzen der Ware die
entsprechende Industrie- oder Werksnorm und/oder Produktspezifikation des Lieferanten maßgebend. Verlangt der Besteller weitergehende
Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu
bezahlen.
4.2. Die Ware erfüllt die zwingenden gesetzlichen Normen und sonstigen zwingenden Vorschriften des Staates, in welchem der Lieferant
seinen Geschäftssitz hat, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit besitzen und deren Einhaltung für die Gebrauchstauglichkeit der
Ware erforderlich ist. Gesetzliche Normen oder sonstige Vorschriften
des Staates des Bestellers oder des Staates, in dem die Ware benutzt
wird, sofern es sich um einen anderen Staat handelt, in dem er Lieferant
seinen Geschäftssitz hat, sind dem Lieferanten nicht bekannt und können daher von ihm bei der Erbringung der Lieferung und Leistung insoweit nicht berücksichtigt werden, es sei denn, dass vom Besteller gemäß
Ziff. 4.3 ein Hinweis erfolgt ist. Fehlende Übereinstimmung mit solchen
Normen und Vorschriften gilt daher nicht als Vertragswidrigkeit der
Ware.
4.3. Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung
konkret und detailliert auf örtliche, gesetzliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die der Lieferant bei der Erbringung der
Lieferung und Leistung sowie zur Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften zwingend einzuhalten hat.
4.4. Beim Betrieb der Ware können Abfallstoffe entstehen, deren Entsorgung behördlichen Auflagen unterliegen kann. Die Entsorgung dieser Stoffe entsprechend dieser Auflagen ist Obliegenheit des Bestellers
und erfolgt auf seine Kosten.
5. Preis und Zahlung
5.1. Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Umsatzsteuer, sofern anwendbar, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage
der Rechnungsstellung. Sämtliche Steuern, Gebühren, Beiträge, Kosten
für Bewilligungen sowie Beurkundungen und Ähnliches oder sonstige
Abgaben, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem
Vertrag, seinem Abschluss oder seiner Durchführung erhoben werden,
gehen zu Lasten des Bestellers.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ? Stand 06.2020 2/4
5.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten, und zwar:
- 40% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
- 60% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind.
Zahlungen für Serviceleistungen sind sofort zahlbar.
5.3. Sofern die Vergütung des Lieferanten nicht fest vereinbart ist,
sind seine am Liefertag gültigen Preise maßgebend. Der Lieferant behält
sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Entgelttarifabkommen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Lieferant dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
5.4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit
sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
5.5. Der Lieferant ist zur Vertragsabwicklung erst nach Eingang der
Anzahlung verpflichtet, wenn der Besteller eine solche zu leisten hat.
5.6. Bei Zahlungsverzug finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt wird.
5.7. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet den Lieferanten von der Lieferverpflichtung, den Besteller aber nicht von seiner
Abnahmepflicht.
5.8. Hält der Besteller die Zahlungstermine nicht ein, so kommt er
ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Verzug. Der Besteller
hat während des Zahlungsverzugs die Geldschuld mit 8% p.a. über EURIBOR (für 12-Monatszeitraum; Berechnungshöhe am ersten Tag des
Verzugseintritts) zu verzinsen. Der Nachweis für die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.9. Sollte der Besteller mit einer Teilzahlung länger als einen Monat
im Rückstand sein, so wird sofort der dann noch offene Restbetrag fällig.
5.10. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, nach vorheriger vergeblicher Mahnung die Ware zurückzunehmen,
ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware sicherungshalber wegzunehmen.
5.11. Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen weder
zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten,
wenn die Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten
hat, verzögert oder unmöglich wird.
5.12. Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Besteller,
gleich aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig,
wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der den Lieferanten gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung zum Rücktritt berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Unabhängig von der vereinbarten INCOTERMS-Klausel behält sich
der Lieferant das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Sollte für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes ein Registereintrag o.ä. notwendig sein, so ist der Lieferant berechtigt, seinen Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen
zu lassen. Die Kosten trägt der Besteller. Der Besteller verpflichtet sich,
jede dazu erforderliche Mitwirkung auf erstes Verlangen des Lieferanten zu leisten.
6.2 Der Besteller wird die Vorbehaltsware mit mindestens derjenigen
Sorgfalt behandeln, bedienen, schützen und erhalten, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt und die den Industriestandards
entspricht. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der
Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Besteller eine Versicherung nachweist. Der
Besteller wird die Vorbehaltsware separat lagern und als Eigentum des
Lieferanten ausweisen.
6.3. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt
sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Lieferanten.
7. Lieferung
7.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Lieferant die Ware
FCA Versandlager gemäß Auftragsbestätigung gemäß den Bestimmungen der INCOTERMS 2020 der Internationalen Handelskammer („INCOTERMS“). Der Besteller muss seinen Frachtführer anweisen, dem Lieferanten ein Transportdokument auszustellen, aus dem hervorgeht,
dass die Ware verladen wurde.
7.2. Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin" vom Lieferanten bezeichnet worden sind.
7.3. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen
zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm
obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder Zahlungen, rechtzeitig erfüllt hat. Ist dies aufgrund Verschuldens des Bestellers nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
7.4. Der Lieferant ist zu Teillieferungen sowie zu entsprechender
Rechnungsstellung jederzeit berechtigt.
7.5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen (hierzu gehören u.a. Krieg (erklärt oder nicht),
kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder
Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo,
Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung,
Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifun, Orkan
oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Werkstoffmangel, Piraterie, Schiffbruch,
mangelnde Hafen- und Entladekapazität, schwere Transportunfälle,
Ausschusswerden und Neufertigung wichtiger Anlagenteile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, soweit letzteres zu Verlängerung von Lieferfristen führt), hat der Lieferant - auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen - nicht zu vertreten. Diese Verzögerungen berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sich der Lieferant bereits
in Verzug befindet. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert. Der Besteller ist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn
das Ereignis der höheren Gewalt länger als sechs Monate fortdauert.
7.6. Kommt der Lieferant mit der Einhaltung eines als verbindlich vereinbarten Liefertermins, aus Gründen, die alleine er zu vertreten hat, in
Verzug, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von
zwei Wochen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,25% für jede
weitere vollendete Kalenderwoche, höchstens jedoch 5% vom NettoRechnungswert desjenigen Teils der Lieferung zu verlangen, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Besteller voraus, dass überhaupt
ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch dessen Höhe. Ist der Höchstbetrag des pauschalierten Schadensersatzes erreicht, kann der Besteller
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist aus
Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der
Besteller berechtigt, den Vertrag aufzuheben und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Verzug sind ausgeschlossen.
7.7. Kommt der Besteller durch das Unterlassen einer ihm obliegenden Handlung, etwa im Zusammenhang mit dem Abrufen der Ware oder
von ihm durchzuführenden Vorbereitungsarbeiten in Verzug, so wird
die vereinbarte bzw. noch offene Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber am vereinbarten Liefertermin
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ? Stand 06.2020 3/4
fällig. Unberührt bleiben darüber hinaus die gesetzlichen Wirkungen
des Gläubigerverzugs. Eine im Ermessen des Lieferanten stehende Zwischenlagerung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
7.8. Die Ausfuhr der Ware (insbesondere von US-Produkten und/oder
Technologie) und/oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zielland
können Exportbeschränkungen der Europäischen Union und/oder eines
anderen Staates oder anderer Institutionen unterliegen. Der Lieferant
überwacht fortlaufend die tatsächliche ausfuhrrechtliche Sachlage. Falls
die Ware gegenwärtig oder künftig ausfuhrrechtlichen Beschränkungen
unterliegt, behält sich der Lieferant ausdrücklich das Recht vor, den Lieferumfang den jeweils geltenden ausfuhrrechtlichen Bestimmungen anzupassen. Verzögerungen infolge einer Beantragung einer erforderlichen Ausfuhrgenehmigung und/oder deren Ablehnung für alle oder
einzelne Waren des Lieferumfangs sind als ein Ereignis höherer Gewalt
(Ziff. 7.5) zu behandeln und der Lieferant wird von der Verpflichtung
zur Lieferung nicht genehmigter Ware frei. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Auftrag nur für den Umfang jener Ware berechtigt, deren Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wurde.
8. Materialkosten
8.1. Sämtliche erforderlichen Materialien für Aufbau, Inbetriebnahme,
Probeläufe und Versuche zur Erprobung der Funktionstüchtigkeit, zur
Leistungsfeststellung, zur Werkzeugjustierung, einschließlich Rohstoffe, Additive, Energie, Wasser und andere Hilfsstoffe, sowie qualifiziertes Hilfspersonal zur Unterstützung des Lieferanten, stellt der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig in ausreichender Qualität und
Menge zur Verfügung. Für Probeläufe sind die vom Lieferanten spezifizierten Rohstoffe zu verwenden. Entsprechendes gilt für Reparaturoder Nachbesserungserprobungen.
8.2. Verwendet der Lieferant eigenes Material, so ersetzt der Besteller
die hierfür anfallenden Kosten.
9. Gefahrübergang, Abnahme
9.1. Die Gefahr geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten
INCOTERMS-Klausel über.
9.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom
Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
9.3. Der Besteller verpflichtet sich, an etwaigen Probeläufen der Ware
auf Wunsch des Lieferanten mitzuwirken und diese jederzeit zu ermöglichen.
9.4. Eine vereinbarte förmliche Abnahme der Ware muss unverzüglich
zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln, die die Funktionalität oder Produktivität der Ware für den vorausgesetzten, gewöhnlichen Gebrauch
nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, nicht verweigern.
9.5. Können etwaige Probeläufe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat nicht innerhalb von vier Wochen, nachdem der Lieferant dem
Besteller die Durchführung der Probeläufe angezeigt hat, stattfinden,
oder nimmt der Besteller vor Beendigung der Probeläufe die Ware in
Gebrauch, gilt die Ware als abgenommen.
9.6. Schlägt ein etwaiger Probelauf fehl, hat der Lieferant drei weitere
Versuche zur Durchführung der Probeläufe.
10. Transport und Versicherung
10.1. Die Kostenlast für Aus- und Einfuhrzölle, Transport und Versicherung richtet sich nach den Regelungen der vereinbarten
INCOTERMS-Klausel.
10.2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem
Besteller. Auch wenn sie durch den Lieferanten zu besorgen ist, gilt sie
als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.
10.3. Der Besteller hat die Ware nach Gefahrübergang ohne schuldhaftes Zögern auf Transportschäden und -verluste zu prüfen. Stellt er solche fest, hat der Besteller auf den Empfangsdokumenten einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen und mit dem Frachtführer unverzüglich
den Tatbestand aufzunehmen. Die Meldung nicht ohne weiteres feststellbarer Transportschäden hat spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen nach Gefahrübergang an den Transporteur zu erfolgen.
10.4. Zusätzlich mitgelieferte Stapel- und Lagerungshilfen werden in
Rechnung gestellt und nach Rückgabe in einwandfreiem Zustand wieder
gutgeschrieben (ausgenommen bei Miete).
11. Softwarenutzung
11.1 Soweit die Ware Software des Lieferanten enthält, räumt der Lieferant dem Besteller ein nicht unterlizensierbares, nicht ausschließliches und dauerhaftes Nutzungsrecht an der gelieferten Software ein.
Das Nutzungsrecht erlaubt dem Besteller
– den Gebrauch der Software ausschließlich zur Bedienung der Ware,
auf welcher sie zum Zeitpunkt der Lieferung installiert ist, und nur
zum vorgesehenen Zweck.
– die Übertragung der Software und sämtlicher Rechte aus dem Nutzungsrecht an einen Dritten im Rahmen des Verkaufs oder Veräußerung der Ware, auf welcher die Software installiert ist, wenn sich
der Dritte seinerseits zur Einhaltung der Regelungen der Ziff. 11
verpflichtet.
– die einmalige Vervielfältigung der Software zu Sicherungszwecken.
Die Nutzungsbedingungen und -rechte von Software von Drittanbietern
sind zu beachten. Soweit sich die Nutzungsbedingungen zur Verwendung der Lieferanten-Software und Drittanbieter-Software widersprechen, gelten die jeweils strengeren Bestimmungen.
11.2 Der Besteller darf die Software ausschließlich auf der Ware verwenden. Der Besteller darf die Software weder ganz oder teilweise auf
andere Geräte übertragen, vervielfältigen (außer zu Sicherungszwecken), überarbeiten, übersetzen, von dem Objekt- in den Quellcode umwandeln oder anderweitig ändern.
11.3 Alle Software und anderes vom Lieferanten bereitgestelltes geistiges Eigentum verbleibt das alleinige Eigentum des jeweiligen Lizenzgebers.
11.4 Der Begriff „Software“ bezeichnet Computerprogramme oder eine
Zusammenstellung von Daten, die insbesondere auf einem beliebigen
verkörperten Ausdrucksmedium oder einem beliebigen Speichermedium enthalten sind, und von welchen sie wieder unmittelbar oder mittels einer Maschine oder eines Gerätes ausgelesen oder wieder erzeugt
oder übermittelt werden können. Software umfasst ferner insbesondere
auch ein vom Lieferanten selbst entwickeltes Softwarebetriebssystem
für den gewöhnlichen Gebrauch der Ware, optional gebrauchte Software
zur Steigerung der Verwendbarkeit der Ware sowie Upgrades und Überarbeitungen der Software zur Erfüllung einer bestimmten schriftlichen
Zusage.
12. Haftung für Vertragsmäßigkeit der Ware
12.1. Der Lieferant haftet – im Rahmen der üblichen Toleranzen – für
die Übereinstimmung der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
mit den ausdrücklich durch Auftragsbestätigung des Lieferanten bestätigten Spezifikationen hinsichtlich Menge, Qualität, Art und Verpackung
sowie für die Verletzung einer ausdrücklich vereinbarten Haltbarkeitsgarantie. Im Übrigen haftet der Lieferant ausschließlich für die Eignung
der Ware für den vom Lieferanten vorausgesetzten, gewöhnlichen Gebrauch. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Der
Lieferant haftet insbesondere nicht für die Tauglichkeit der Ware zu
Einsätzen und Verwendungen außerhalb des vom Lieferanten für die
Ware vorausgesetzten, gewöhnlichen Gebrauchs, auch wenn der Besteller diesen dem Lieferanten mitgeteilt hat. Der Besteller, nicht der Lieferant, ist dafür verantwortlich, dass die verlangten Spezifikationen und
Eigenschaften der Ware der vom Besteller vorgesehenen Verwendung
genügen.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ? Stand 06.2020 4/4
12.2. Von der Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Mängel infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Lagerung und Wartung,
Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Rohstoffe oder Betriebsmittel, unsachgemäßer Eingriffe
des Bestellers oder Dritter, Verwendung von Nicht-Originalteilen sowie
infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
12.3. Der Besteller hat die Ware nach Lieferung ohne schuldhaftes Zögern zu untersuchen und eine festgestellte Vertragswidrigkeit dem Lieferanten innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Konnte
eine Vertragswidrigkeit bei der Untersuchung nicht erkannt werden und
stellt sich eine solche erst später heraus, so gilt die Anzeigepflicht in
gleichem Maße. Eine verspätet angezeigte Vertragswidrigkeit der Ware
ist von der Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
12.4. Stellt der Besteller eine Vertragswidrigkeit der Ware fest, darf er
nicht darüber verfügen, d.h. die Ware darf nicht geändert, weiterveräußert oder verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist.
12.5. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten die beanstandete
Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Haftung des
Lieferanten.
12.6. Der Besteller hat im Falle der Vertragswidrigkeit der Ware zunächst nur das Recht, vom Lieferanten Nachbesserung zu verlangen.
Der Lieferant ist berechtigt, nach seinem Ermessen stattdessen Ersatz
zu liefern und die vertragswidrige Ware zurückzunehmen. Ist auch die
Ersatzlieferung nicht vertragsgemäß oder schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, hat der Besteller auf rechtzeitige Mängelrüge hin wiederum einzig einen Nachbesserungsversuch und der Lieferant ein neuerliches Recht, stattdessen Ersatzlieferung zu leisten. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auch nach dem dritten Mängelbehebungsversuch erfolglos und rügt der Besteller dies rechtzeitig, hat der Besteller
nunmehr einzig das Recht, Minderung des vereinbarten Kaufpreises im
Umfang des Minderwerts zu verlangen. Erreicht jedoch der Minderwert
den Wert des vereinbarten Kaufpreises, ist nur Vertragsaufhebung möglich.
In allen anderen Fällen ist der Besteller nicht berechtigt, wegen Vertragswidrigkeit den Vertrag aufzuheben. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit ist vollumfänglich ausgeschlossen und wegbedungen.
12.7. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen
über die Lieferzeit entsprechend. Ersatzlieferungen erfolgen gemäß CIPINCOTERMS am Ort der vertragswidrigen Sache. Ausgetauschte Teile
bzw. im Falle der Ersatzlieferung die vertragswidrige Ware sind dem
Lieferanten auf dessen Kosten zurückzugeben.
12.8. Sämtliche Ansprüche des Bestellers aufgrund von Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt
nicht in den Fällen, in denen gesetzlich eine längere Verjährungsfrist
vorgeschrieben ist, insbesondere bei arglistiger Täuschung.
13. Allgemeine Haftungsbegrenzung
13.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sei
es durch den Lieferanten, dessen Organe oder Hilfspersonen, sind ausgeschlossen. Ebenso sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche
des Bestellers auf Schadensersatz, Minderung oder Vertragsaufhebung
ausgeschlossen. In keinem Fall haftet der Lieferant für indirekte oder
Folgeschäden wie beispielsweise Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen und entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht,
soweit unter dem anwendbaren Recht (Ziff. 16) zwingend gesetzlich gehaftet wird.
13.2. Soweit der Lieferant trotz Haftungsausschlusses gemäß 13.1 für
Schäden des Bestellers haftet, ist seine Gesamthaftung [einschließlich
der Haftung für Minderung nach Ziff. 12.6] aus Vertrag, Delikt oder auf
andere Weise auf 5% des Rechnungsbetrags begrenzt, sofern unter dem
anwendbaren Recht (Ziff. 16) gesetzlich zulässig.
13.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
gelten auch für die Haftung des Lieferanten und seiner Organe sowie
deren etwaige persönliche Haftung. Jegliche Haftung des Lieferanten für
seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
14. Freistellung und Schadloshaltung des Lieferanten
14.1. Der Besteller hat den Lieferanten von Ansprüchen Dritter freizustellen und schadlos zu halten, welche auf Schadenszufügungen oder
sonstigen Rechtsverletzungen des Bestellers, dessen Organe oder Hilfspersonen beruhen. Der Besteller ist verpflichtet, sich gegen entsprechende Schäden zu versichern.
15. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen
einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch
eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die
Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
16. Anwendbares Recht und Schiedsgericht
16.1. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt
schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
16.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche
aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und abgeschlossenen Verträgen, einschließlich deren
Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind abschließend
durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt
die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich,
Schweiz. Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen.
Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.
17. Serviceleistungen
Übernimmt der Lieferant auch die Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme oder Unterstützung beim Probebetrieb oder Wartungsund Instandsetzungsarbeiten, Umbauten von Maschinen und Anlagen
oder Verfahrensversuche, so finden darauf die Allgemeinen Servicebedingungen des Lieferanten in der jeweils geltenden Fassung ergänzend
Anwendung. Soweit die Allgemeinen Servicebedingungen den Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen widersprechen, gehen sie diesen
vor.
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ? Stand 06.2020 1/4
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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1. Allgemeines - Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem liefernden Unternehmen der LIGHTWAY GmbH („Lieferant“) und dem Besteller, insbesondere für alle Angebote, Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen des Lieferanten. Bei ständiger
Geschäftsbeziehung werden die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht ausdrücklich auf
sie Bezug genommen worden ist. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder der Leistung gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen.
1.2. Einkaufs-, Lieferungs-, Zahlungs- oder andere Geschäftsbedingungen des Bestellers, die den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten entgegenstehen, wird hiermit seitens des Lieferanten widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt und gelten
auch dann nicht, wenn sie in einem der Auftragsbestätigung des Lieferanten nachfolgenden Bestätigungsschreiben des Bestellers enthalten
sind und der Lieferant diesen nicht widerspricht.
1.3. Von den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende mündliche oder telefonische Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Gleiches gilt für Nebenabreden und Zusagen von Vertretern und Angestellten des Lieferanten, die für den Lieferanten erst mit Zugang der schriftlichen Bestätigung bei dem Besteller bindend werden.
1.4. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Mitteilungen
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2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Angebote, die der Lieferant abgibt, sind stets freibleibend und
unverbindlich, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
zu verstehen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen werden
nur rechtlich wirksam, wenn sie der Lieferant schriftlich bestätigt oder
wenn der Lieferant tatsächlich liefert.
2.2. Der Umfang und die Ausführung der Lieferung richten sich nach
der Auftragsbestätigung - sofern eine solche vorhanden ist. Nach einer
Auftragsbestätigung durch den Lieferanten ist der Besteller nicht mehr
berechtigt, die Bestellung zu annullieren.
2.3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind nur gültig, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt hat.
3. Technische Angaben, Werbung, Vertraulichkeit
3.1. Sämtliche technischen Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen sowie etwaige Maß-, Eigenschafts- oder Gewichtsangaben und Angaben und Abbildungen in Angeboten, Prospekten, Anzeigen, Katalogen und andere öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbungen des Lieferanten dienen nur zu Informationszwecken
und sind unverbindlich. Garantien und Vereinbarungen über die Beschaffenheit und zur Bestimmung der Vertragsmäßigkeit der Ware bedürfen der Schriftform.
3.2. An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen technischen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden
und nur für den vereinbarten bzw. von dem Lieferanten angegebenen
Zweck benutzt werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen, die vom Lieferanten als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
3.3. Dem Besteller ist ein Reverse-Engineering oder Kopieren der Ware
weder ganz noch teilweise gestattet. Kopieren im Sinne dieser Ziff. 3.3
bedeutet insbesondere die Auslegung, Konstruktion oder Herstellung
von Produkten mit vergleichbarem Aufbau, Verfahren und Funktionsweise der Ware. Ferner ist dem Besteller nicht gestattet, die Ware Dritten
zugänglich zu machen, noch Informationen über den Aufbau, das Verfahren oder die Funktionsweise der Waren Dritten offen zu legen, soweit
diese Dritte nicht mit regulären Reinigungs- oder Servicearbeiten betraut und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
4. Maße, Toleranzen und gesetzliche Normen
4.1. Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung zwischen Besteller und Lieferant vorliegt, ist für Maße und Toleranzen der Ware die
entsprechende Industrie- oder Werksnorm und/oder Produktspezifikation des Lieferanten maßgebend. Verlangt der Besteller weitergehende
Prüfungen, sind diese schriftlich zu vereinbaren und vom Besteller zu
bezahlen.
4.2. Die Ware erfüllt die zwingenden gesetzlichen Normen und sonstigen zwingenden Vorschriften des Staates, in welchem der Lieferant
seinen Geschäftssitz hat, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit besitzen und deren Einhaltung für die Gebrauchstauglichkeit der
Ware erforderlich ist. Gesetzliche Normen oder sonstige Vorschriften
des Staates des Bestellers oder des Staates, in dem die Ware benutzt
wird, sofern es sich um einen anderen Staat handelt, in dem er Lieferant
seinen Geschäftssitz hat, sind dem Lieferanten nicht bekannt und können daher von ihm bei der Erbringung der Lieferung und Leistung insoweit nicht berücksichtigt werden, es sei denn, dass vom Besteller gemäß
Ziff. 4.3 ein Hinweis erfolgt ist. Fehlende Übereinstimmung mit solchen
Normen und Vorschriften gilt daher nicht als Vertragswidrigkeit der
Ware.
4.3. Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung
konkret und detailliert auf örtliche, gesetzliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen, die der Lieferant bei der Erbringung der
Lieferung und Leistung sowie zur Einhaltung von Sicherheits- und Zulassungsvorschriften zwingend einzuhalten hat.
4.4. Beim Betrieb der Ware können Abfallstoffe entstehen, deren Entsorgung behördlichen Auflagen unterliegen kann. Die Entsorgung dieser Stoffe entsprechend dieser Auflagen ist Obliegenheit des Bestellers
und erfolgt auf seine Kosten.
5. Preis und Zahlung
5.1. Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung und Umsatzsteuer, sofern anwendbar, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage
der Rechnungsstellung. Sämtliche Steuern, Gebühren, Beiträge, Kosten
für Bewilligungen sowie Beurkundungen und Ähnliches oder sonstige
Abgaben, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit dem
Vertrag, seinem Abschluss oder seiner Durchführung erhoben werden,
gehen zu Lasten des Bestellers.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ? Stand 06.2020 2/4
5.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten, und zwar:
- 40% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
- 60% sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind.
Zahlungen für Serviceleistungen sind sofort zahlbar.
5.3. Sofern die Vergütung des Lieferanten nicht fest vereinbart ist,
sind seine am Liefertag gültigen Preise maßgebend. Der Lieferant behält
sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Entgelttarifabkommen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Lieferant dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
5.4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit
sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
5.5. Der Lieferant ist zur Vertragsabwicklung erst nach Eingang der
Anzahlung verpflichtet, wenn der Besteller eine solche zu leisten hat.
5.6. Bei Zahlungsverzug finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, sofern nachstehend nichts Abweichendes geregelt wird.
5.7. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet den Lieferanten von der Lieferverpflichtung, den Besteller aber nicht von seiner
Abnahmepflicht.
5.8. Hält der Besteller die Zahlungstermine nicht ein, so kommt er
ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an in Verzug. Der Besteller
hat während des Zahlungsverzugs die Geldschuld mit 8% p.a. über EURIBOR (für 12-Monatszeitraum; Berechnungshöhe am ersten Tag des
Verzugseintritts) zu verzinsen. Der Nachweis für die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.9. Sollte der Besteller mit einer Teilzahlung länger als einen Monat
im Rückstand sein, so wird sofort der dann noch offene Restbetrag fällig.
5.10. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, nach vorheriger vergeblicher Mahnung die Ware zurückzunehmen,
ggf. den Betrieb des Bestellers zu betreten und die Ware sicherungshalber wegzunehmen.
5.11. Der Besteller darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder vom Lieferanten nicht anerkannter Gegenforderungen weder
zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten,
wenn die Lieferung aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten
hat, verzögert oder unmöglich wird.
5.12. Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Besteller,
gleich aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig,
wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der den Lieferanten gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung zum Rücktritt berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Unabhängig von der vereinbarten INCOTERMS-Klausel behält sich
der Lieferant das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Sollte für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes ein Registereintrag o.ä. notwendig sein, so ist der Lieferant berechtigt, seinen Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen
zu lassen. Die Kosten trägt der Besteller. Der Besteller verpflichtet sich,
jede dazu erforderliche Mitwirkung auf erstes Verlangen des Lieferanten zu leisten.
6.2 Der Besteller wird die Vorbehaltsware mit mindestens derjenigen
Sorgfalt behandeln, bedienen, schützen und erhalten, die er in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegt und die den Industriestandards
entspricht. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind,
muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der
Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Besteller eine Versicherung nachweist. Der
Besteller wird die Vorbehaltsware separat lagern und als Eigentum des
Lieferanten ausweisen.
6.3. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt
sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Lieferanten.
7. Lieferung
7.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Lieferant die Ware
FCA Versandlager gemäß Auftragsbestätigung gemäß den Bestimmungen der INCOTERMS 2020 der Internationalen Handelskammer („INCOTERMS“). Der Besteller muss seinen Frachtführer anweisen, dem Lieferanten ein Transportdokument auszustellen, aus dem hervorgeht,
dass die Ware verladen wurde.
7.2. Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin" vom Lieferanten bezeichnet worden sind.
7.3. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen
zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm
obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder Zahlungen, rechtzeitig erfüllt hat. Ist dies aufgrund Verschuldens des Bestellers nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
7.4. Der Lieferant ist zu Teillieferungen sowie zu entsprechender
Rechnungsstellung jederzeit berechtigt.
7.5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen (hierzu gehören u.a. Krieg (erklärt oder nicht),
kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder
Zivilputsch, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo,
Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung,
Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifun, Orkan
oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Werkstoffmangel, Piraterie, Schiffbruch,
mangelnde Hafen- und Entladekapazität, schwere Transportunfälle,
Ausschusswerden und Neufertigung wichtiger Anlagenteile aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, soweit letzteres zu Verlängerung von Lieferfristen führt), hat der Lieferant - auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen - nicht zu vertreten. Diese Verzögerungen berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sich der Lieferant bereits
in Verzug befindet. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert. Der Besteller ist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn
das Ereignis der höheren Gewalt länger als sechs Monate fortdauert.
7.6. Kommt der Lieferant mit der Einhaltung eines als verbindlich vereinbarten Liefertermins, aus Gründen, die alleine er zu vertreten hat, in
Verzug, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von
zwei Wochen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,25% für jede
weitere vollendete Kalenderwoche, höchstens jedoch 5% vom NettoRechnungswert desjenigen Teils der Lieferung zu verlangen, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Besteller voraus, dass überhaupt
ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch dessen Höhe. Ist der Höchstbetrag des pauschalierten Schadensersatzes erreicht, kann der Besteller
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist aus
Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der
Besteller berechtigt, den Vertrag aufzuheben und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Weitergehende Ansprüche des Bestellers aus Verzug sind ausgeschlossen.
7.7. Kommt der Besteller durch das Unterlassen einer ihm obliegenden Handlung, etwa im Zusammenhang mit dem Abrufen der Ware oder
von ihm durchzuführenden Vorbereitungsarbeiten in Verzug, so wird
die vereinbarte bzw. noch offene Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber am vereinbarten Liefertermin
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ? Stand 06.2020 3/4
fällig. Unberührt bleiben darüber hinaus die gesetzlichen Wirkungen
des Gläubigerverzugs. Eine im Ermessen des Lieferanten stehende Zwischenlagerung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
7.8. Die Ausfuhr der Ware (insbesondere von US-Produkten und/oder
Technologie) und/oder die Erbringung von Dienstleistungen im Zielland
können Exportbeschränkungen der Europäischen Union und/oder eines
anderen Staates oder anderer Institutionen unterliegen. Der Lieferant
überwacht fortlaufend die tatsächliche ausfuhrrechtliche Sachlage. Falls
die Ware gegenwärtig oder künftig ausfuhrrechtlichen Beschränkungen
unterliegt, behält sich der Lieferant ausdrücklich das Recht vor, den Lieferumfang den jeweils geltenden ausfuhrrechtlichen Bestimmungen anzupassen. Verzögerungen infolge einer Beantragung einer erforderlichen Ausfuhrgenehmigung und/oder deren Ablehnung für alle oder
einzelne Waren des Lieferumfangs sind als ein Ereignis höherer Gewalt
(Ziff. 7.5) zu behandeln und der Lieferant wird von der Verpflichtung
zur Lieferung nicht genehmigter Ware frei. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Auftrag nur für den Umfang jener Ware berechtigt, deren Ausfuhrgenehmigung abgelehnt wurde.
8. Materialkosten
8.1. Sämtliche erforderlichen Materialien für Aufbau, Inbetriebnahme,
Probeläufe und Versuche zur Erprobung der Funktionstüchtigkeit, zur
Leistungsfeststellung, zur Werkzeugjustierung, einschließlich Rohstoffe, Additive, Energie, Wasser und andere Hilfsstoffe, sowie qualifiziertes Hilfspersonal zur Unterstützung des Lieferanten, stellt der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig in ausreichender Qualität und
Menge zur Verfügung. Für Probeläufe sind die vom Lieferanten spezifizierten Rohstoffe zu verwenden. Entsprechendes gilt für Reparaturoder Nachbesserungserprobungen.
8.2. Verwendet der Lieferant eigenes Material, so ersetzt der Besteller
die hierfür anfallenden Kosten.
9. Gefahrübergang, Abnahme
9.1. Die Gefahr geht auf den Besteller gemäß der vereinbarten
INCOTERMS-Klausel über.
9.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferanten nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom
Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
9.3. Der Besteller verpflichtet sich, an etwaigen Probeläufen der Ware
auf Wunsch des Lieferanten mitzuwirken und diese jederzeit zu ermöglichen.
9.4. Eine vereinbarte förmliche Abnahme der Ware muss unverzüglich
zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferanten über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die
Abnahme bei Vorliegen von Mängeln, die die Funktionalität oder Produktivität der Ware für den vorausgesetzten, gewöhnlichen Gebrauch
nicht mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, nicht verweigern.
9.5. Können etwaige Probeläufe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat nicht innerhalb von vier Wochen, nachdem der Lieferant dem
Besteller die Durchführung der Probeläufe angezeigt hat, stattfinden,
oder nimmt der Besteller vor Beendigung der Probeläufe die Ware in
Gebrauch, gilt die Ware als abgenommen.
9.6. Schlägt ein etwaiger Probelauf fehl, hat der Lieferant drei weitere
Versuche zur Durchführung der Probeläufe.
10. Transport und Versicherung
10.1. Die Kostenlast für Aus- und Einfuhrzölle, Transport und Versicherung richtet sich nach den Regelungen der vereinbarten
INCOTERMS-Klausel.
10.2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem
Besteller. Auch wenn sie durch den Lieferanten zu besorgen ist, gilt sie
als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.
10.3. Der Besteller hat die Ware nach Gefahrübergang ohne schuldhaftes Zögern auf Transportschäden und -verluste zu prüfen. Stellt er solche fest, hat der Besteller auf den Empfangsdokumenten einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen und mit dem Frachtführer unverzüglich
den Tatbestand aufzunehmen. Die Meldung nicht ohne weiteres feststellbarer Transportschäden hat spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen nach Gefahrübergang an den Transporteur zu erfolgen.
10.4. Zusätzlich mitgelieferte Stapel- und Lagerungshilfen werden in
Rechnung gestellt und nach Rückgabe in einwandfreiem Zustand wieder
gutgeschrieben (ausgenommen bei Miete).
11. Softwarenutzung
11.1 Soweit die Ware Software des Lieferanten enthält, räumt der Lieferant dem Besteller ein nicht unterlizensierbares, nicht ausschließliches und dauerhaftes Nutzungsrecht an der gelieferten Software ein.
Das Nutzungsrecht erlaubt dem Besteller
– den Gebrauch der Software ausschließlich zur Bedienung der Ware,
auf welcher sie zum Zeitpunkt der Lieferung installiert ist, und nur
zum vorgesehenen Zweck.
– die Übertragung der Software und sämtlicher Rechte aus dem Nutzungsrecht an einen Dritten im Rahmen des Verkaufs oder Veräußerung der Ware, auf welcher die Software installiert ist, wenn sich
der Dritte seinerseits zur Einhaltung der Regelungen der Ziff. 11
verpflichtet.
– die einmalige Vervielfältigung der Software zu Sicherungszwecken.
Die Nutzungsbedingungen und -rechte von Software von Drittanbietern
sind zu beachten. Soweit sich die Nutzungsbedingungen zur Verwendung der Lieferanten-Software und Drittanbieter-Software widersprechen, gelten die jeweils strengeren Bestimmungen.
11.2 Der Besteller darf die Software ausschließlich auf der Ware verwenden. Der Besteller darf die Software weder ganz oder teilweise auf
andere Geräte übertragen, vervielfältigen (außer zu Sicherungszwecken), überarbeiten, übersetzen, von dem Objekt- in den Quellcode umwandeln oder anderweitig ändern.
11.3 Alle Software und anderes vom Lieferanten bereitgestelltes geistiges Eigentum verbleibt das alleinige Eigentum des jeweiligen Lizenzgebers.
11.4 Der Begriff „Software“ bezeichnet Computerprogramme oder eine
Zusammenstellung von Daten, die insbesondere auf einem beliebigen
verkörperten Ausdrucksmedium oder einem beliebigen Speichermedium enthalten sind, und von welchen sie wieder unmittelbar oder mittels einer Maschine oder eines Gerätes ausgelesen oder wieder erzeugt
oder übermittelt werden können. Software umfasst ferner insbesondere
auch ein vom Lieferanten selbst entwickeltes Softwarebetriebssystem
für den gewöhnlichen Gebrauch der Ware, optional gebrauchte Software
zur Steigerung der Verwendbarkeit der Ware sowie Upgrades und Überarbeitungen der Software zur Erfüllung einer bestimmten schriftlichen
Zusage.
12. Haftung für Vertragsmäßigkeit der Ware
12.1. Der Lieferant haftet – im Rahmen der üblichen Toleranzen – für
die Übereinstimmung der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
mit den ausdrücklich durch Auftragsbestätigung des Lieferanten bestätigten Spezifikationen hinsichtlich Menge, Qualität, Art und Verpackung
sowie für die Verletzung einer ausdrücklich vereinbarten Haltbarkeitsgarantie. Im Übrigen haftet der Lieferant ausschließlich für die Eignung
der Ware für den vom Lieferanten vorausgesetzten, gewöhnlichen Gebrauch. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Der
Lieferant haftet insbesondere nicht für die Tauglichkeit der Ware zu
Einsätzen und Verwendungen außerhalb des vom Lieferanten für die
Ware vorausgesetzten, gewöhnlichen Gebrauchs, auch wenn der Besteller diesen dem Lieferanten mitgeteilt hat. Der Besteller, nicht der Lieferant, ist dafür verantwortlich, dass die verlangten Spezifikationen und
Eigenschaften der Ware der vom Besteller vorgesehenen Verwendung
genügen.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen ? Stand 06.2020 4/4
12.2. Von der Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Mängel infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Lagerung und Wartung,
Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Rohstoffe oder Betriebsmittel, unsachgemäßer Eingriffe
des Bestellers oder Dritter, Verwendung von Nicht-Originalteilen sowie
infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
12.3. Der Besteller hat die Ware nach Lieferung ohne schuldhaftes Zögern zu untersuchen und eine festgestellte Vertragswidrigkeit dem Lieferanten innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Konnte
eine Vertragswidrigkeit bei der Untersuchung nicht erkannt werden und
stellt sich eine solche erst später heraus, so gilt die Anzeigepflicht in
gleichem Maße. Eine verspätet angezeigte Vertragswidrigkeit der Ware
ist von der Haftung des Lieferanten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
12.4. Stellt der Besteller eine Vertragswidrigkeit der Ware fest, darf er
nicht darüber verfügen, d.h. die Ware darf nicht geändert, weiterveräußert oder verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der
Reklamation erzielt ist.
12.5. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferanten die beanstandete
Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Haftung des
Lieferanten.
12.6. Der Besteller hat im Falle der Vertragswidrigkeit der Ware zunächst nur das Recht, vom Lieferanten Nachbesserung zu verlangen.
Der Lieferant ist berechtigt, nach seinem Ermessen stattdessen Ersatz
zu liefern und die vertragswidrige Ware zurückzunehmen. Ist auch die
Ersatzlieferung nicht vertragsgemäß oder schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, hat der Besteller auf rechtzeitige Mängelrüge hin wiederum einzig einen Nachbesserungsversuch und der Lieferant ein neuerliches Recht, stattdessen Ersatzlieferung zu leisten. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auch nach dem dritten Mängelbehebungsversuch erfolglos und rügt der Besteller dies rechtzeitig, hat der Besteller
nunmehr einzig das Recht, Minderung des vereinbarten Kaufpreises im
Umfang des Minderwerts zu verlangen. Erreicht jedoch der Minderwert
den Wert des vereinbarten Kaufpreises, ist nur Vertragsaufhebung möglich.
In allen anderen Fällen ist der Besteller nicht berechtigt, wegen Vertragswidrigkeit den Vertrag aufzuheben. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit ist vollumfänglich ausgeschlossen und wegbedungen.
12.7. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen
über die Lieferzeit entsprechend. Ersatzlieferungen erfolgen gemäß CIPINCOTERMS am Ort der vertragswidrigen Sache. Ausgetauschte Teile
bzw. im Falle der Ersatzlieferung die vertragswidrige Ware sind dem
Lieferanten auf dessen Kosten zurückzugeben.
12.8. Sämtliche Ansprüche des Bestellers aufgrund von Vertragswidrigkeit der Ware verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt
nicht in den Fällen, in denen gesetzlich eine längere Verjährungsfrist
vorgeschrieben ist, insbesondere bei arglistiger Täuschung.
13. Allgemeine Haftungsbegrenzung
13.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von
Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sei
es durch den Lieferanten, dessen Organe oder Hilfspersonen, sind ausgeschlossen. Ebenso sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche
des Bestellers auf Schadensersatz, Minderung oder Vertragsaufhebung
ausgeschlossen. In keinem Fall haftet der Lieferant für indirekte oder
Folgeschäden wie beispielsweise Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen und entgangenem Gewinn. Dies gilt nicht,
soweit unter dem anwendbaren Recht (Ziff. 16) zwingend gesetzlich gehaftet wird.
13.2. Soweit der Lieferant trotz Haftungsausschlusses gemäß 13.1 für
Schäden des Bestellers haftet, ist seine Gesamthaftung [einschließlich
der Haftung für Minderung nach Ziff. 12.6] aus Vertrag, Delikt oder auf
andere Weise auf 5% des Rechnungsbetrags begrenzt, sofern unter dem
anwendbaren Recht (Ziff. 16) gesetzlich zulässig.
13.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
gelten auch für die Haftung des Lieferanten und seiner Organe sowie
deren etwaige persönliche Haftung. Jegliche Haftung des Lieferanten für
seine Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.
14. Freistellung und Schadloshaltung des Lieferanten
14.1. Der Besteller hat den Lieferanten von Ansprüchen Dritter freizustellen und schadlos zu halten, welche auf Schadenszufügungen oder
sonstigen Rechtsverletzungen des Bestellers, dessen Organe oder Hilfspersonen beruhen. Der Besteller ist verpflichtet, sich gegen entsprechende Schäden zu versichern.
15. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen
einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch
eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die
Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.
Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
16. Anwendbares Recht und Schiedsgericht
16.1. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt
schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
16.2 Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche
aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und abgeschlossenen Verträgen, einschließlich deren
Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind abschließend
durch ein Schiedsverfahren gemäß der Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers‘ Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt
die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich,
Schweiz. Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen.
Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch.
17. Serviceleistungen
Übernimmt der Lieferant auch die Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme oder Unterstützung beim Probebetrieb oder Wartungsund Instandsetzungsarbeiten, Umbauten von Maschinen und Anlagen
oder Verfahrensversuche, so finden darauf die Allgemeinen Servicebedingungen des Lieferanten in der jeweils geltenden Fassung ergänzend
Anwendung. Soweit die Allgemeinen Servicebedingungen den Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen widersprechen, gehen sie diesen
vor.
1. NAME UND KONTAKTDATEN DES VERANTWORTLICHEN
Diese Datenschutzerklärung informiert über die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Kanzleiwebseite von:
Verantwortlicher:
LIGHTWAY GmbH
Klemens-Jeub-Str. 3
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2. UMFANG UND ZWECK DER VERARBEITUNG PERSONENBEZO-GENER DATEN
2.1 Aufruf der Webseite
Beim Aufruf dieser Webseite www.lightway-3d.de werden durch den Internet-Browser, den der Besucher verwendet, automatisch Daten an den Server dieser Webseite gesendet und zeitlich begrenzt in einer Protokolldatei (Logfile) gespeichert. Bis zur automatischen Löschung werden nachstehende Daten ohne weitere Eingabe des Besuchers gespeichert:
– IP-Adresse des Endgeräts des Besuchers,
– Datum und Uhrzeit des Zugriffs durch den Besucher,
– Name und URL der vom Besucher aufgerufenen Seite,
– Webseite, von der aus der Besucher auf die Kanzleiwebseite gelangt (sog. Referrer-URL),
– Browser und Betriebssystem des Endgeräts des Besuchers sowie der Name des vom Besucher verwendeten Access-Providers.
Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO gerechtfertigt. Der Verantwortliche hat ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung zu dem Zweck,
– die Verbindung zur Webseite der Firma zügig aufzubauen,
– eine nutzerfreundliche Anwendung der Webseite zu ermöglichen,
– die Sicherheit und Stabilität der Systeme zu erkennen und zu gewährleisten und
– die Administration der Webseite zu erleichtern und zu verbessern.
Die Verarbeitung erfolgt ausdrücklich nicht zu dem Zweck, Erkenntnisse über die Person des Besuchers der Webseite zu gewinnen.
2.2 Kontaktformular
Besucher können über ein Online-Kontaktformular auf der Webseite Nachrichten an die Firma übermitteln. Um eine Antwort empfangen zu können, ist zumindest die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse erforderlich. Alle weiteren Angaben kann die anfragende Person freiwillig geben. Mit Absenden der Nachricht über das Kontaktformular willigt der Besucher in die Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten ein. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck der Abwicklung und Beantwortung von Anfragen über das Kontaktformular. Dies geschieht auf Basis der freiwillig erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) DSGVO. Die für die Benutzung des Kontaktformulars erhobenen personenbezogenen Daten werden automatisch ge-löscht, sobald die Anfrage erledigt ist und keine Gründe für eine weitere Aufbewahrung gegeben sind (z. B. anschließende Beauftragung unserer Firma).
2.3 Newsletter
Mit der Anmeldung zum Newsletterbezug erklärt sich der Besucher ausdrücklich mit der Verarbei-tung der übermittelten personenbezogenen Daten einverstanden. Für die Anmeldung zum Bezug der Newsletter braucht lediglich eine E-Mail-Adresse des Besuchers eingetragen werden. Rechts-grundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Besuchers zum Zwecke der Versendung von Newslettern ist die Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) DSGVO.
Der Besucher kann sich jederzeit vom Empfang zukünftiger Newsletter abmelden. Dies kann über die Verwendung eines speziellen Links am Ende des Newsletters oder durch entsprechende Nach-richt per E-Mail an news@lightway-3d.de erfolgen.
Wenn Sie den auf der Webseite angebotenen Newsletter beziehen möchten, benötigen wir von Ihnen eine E-Mail-Adresse sowie Informationen, welche uns die Überprüfung gestatten, dass Sie der Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse und mit dem Empfang des Newsletters einverstan-den sind.
Zur Gewährleistung einer einverständlichen Newsletter-Versendung nutzen wir das sogenannte Double-Opt-in-Verfahren. Im Zuge dessen lässt sich der potentielle Empfänger in einen Verteiler aufnehmen. Anschließend erhält der Nutzer durch eine Bestätigungs-E-Mail die Möglichkeit, die Anmeldung rechtssicher zu bestätigen. Nur wenn die Bestätigung erfolgt, wird die Adresse aktiv in den Verteiler aufgenommen.
Diese Daten verwenden wir ausschließlich für den Versand der angeforderten Informationen und Angebote.
Als Newsletter Software wird Newsletter2Go verwendet.
Ihre Daten werden dabei an die Newsletter2Go GmbH übermittelt. Newsletter2Go ist es dabei untersagt, Ihre Daten zu verkaufen und für andere Zwecke, als für den Versand von Newslettern zu nutzen. Newsletter2Go ist ein deutscher, zertifizierter Anbieter, welcher nach den Anforderun-gen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes ausgewählt wurde.
Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.newsletter2go.de/informationen-newsletter-empfaenger/
Die erteilte Einwilligung zur Speicherung der Daten, der E-Mail-Adresse sowie deren Nutzung zum Versand des Newsletters können Sie jederzeit widerrufen, etwa über den „Abmelden“-Link im Newsletter.
Die datenschutzrechtlichen Maßnahmen unterliegen stets technischen Erneuerungen aus diesem Grund bitten wir Sie, sich über unsere Datenschutzmaßnahmen in regelmäßigen Abständen durch Einsichtnahme in unsere Datenschutzerklärung zu informieren.
3. WEITERGABE VON DATEN
Personenbezogene Daten werden an Dritte übermittelt, wenn
– nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) DSGVO durch die betroffene Person ausdrücklich dazu ein-gewilligt wurde,
– die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme be-steht, dass die betroffene Person ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nicht-weitergabe ihrer Daten hat,
– für die Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DSGVO eine gesetzliche Ver-pflichtung besteht, und/oder
– dies nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) DSGVO für die Erfüllung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person erforderlich ist.
In anderen Fällen werden personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben.
4. COOKIES
Auf der Webseite werden sog. Cookies eingesetzt. Das sind Datenpakete, die zwischen dem Server der Kanzleiwebseite und dem Browser des Besuchers ausgetauscht werden. Diese werden beim Besuch der Webseite von den jeweils verwendeten Geräten (PC, Notebook, Tablet, Smartphone etc.) gespeichert. Cookies können insoweit keine Schäden auf den verwendeten Geräten anrich-ten. Insbesondere enthalten sie keine Viren oder sonstige Schadsoftware. In den Cookies werden Informationen abgelegt, die sich jeweils im Zusammenhang mit dem spezifisch eingesetzten End-gerät ergeben. Die Firma kann damit keinesfalls unmittelbar Kenntnis von der Identität des Besu-chers der Webseite erhalten.
Cookies werden nach den Grundeinstellungen der Browser größtenteils akzeptiert. Die Browser-einstellungen können so eingerichtet werden, dass Cookies entweder auf den verwendeten Gerä-ten nicht akzeptiert werden, oder dass jeweils ein besonderer Hinweis erfolgt, bevor ein neuer Cookie angelegt wird. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Deaktivierung von Cookies dazu führen kann, dass nicht alle Funktionen der Webseite bestmöglich genutzt werden können.
Der Einsatz von Cookies dient dazu, die Nutzung des Webangebots der Firma komfortabler zu ge-stalten. So kann beispielsweise anhand von Session-Cookies nachvollzogen werden, ob der Besu-cher einzelne Seiten der Webseite bereits besucht hat. Nach Verlassen der Webseite werden diese Session-Cookies automatisch gelöscht.
Zur Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit werden temporäre Cookies eingesetzt. Sie werden für einen vorübergehenden Zeitraum auf dem Gerät des Besuchers gespeichert. Bei erneutem Besuch der Webseite wird automatisch erkannt, dass der Besucher die Seite bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgerufen hat und welche Eingaben und Einstellungen dabei vorgenommen wurden, um diese nicht wiederholen zu müssen.
Der Einsatz von Cookies erfolgt außerdem, um die Aufrufe der Webseite zu statistischen Zwecken und zum Zwecke der Verbesserung des Angebotes zu analysieren. Diese Cookies ermöglichen es, bei einem erneuten Besuch automatisch zu erkennen, dass die Webseite bereits zuvor vom Besu-cher aufgerufen wurde. Hier erfolgt nach einer jeweils festgelegten Zeit eine automatische Lö-schung der Cookies.
Die durch Cookies verarbeiteten Daten sind für die o. g. Zwecke zur Wahrung der berechtigten In-teressen der Kanzlei nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO gerechtfertigt.
5. ANALYSE-DIENSTE FÜR WEBSEITEN, TRACKING
Wir nutzen auf unserer Webseite den Webseiten-Analysedienst für Webseiten von Google (Uni-versal) Analytics der Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA („Google).
Rechtsgrundlage für die Verwendung der Analyse-Tools ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO. Die Webseitenanalyse liegt im berechtigten Interesse unserer Kanzlei und dient der statistischen Erfassung der Seitennutzung zur fortlaufenden Verbesserung unserer Kanzleiwebseite und des Angebots unserer Dienstleistungen.
Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich der gekürzten IP-Adresse) werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort ge-speichert.
Diese Website verwendet Google Analytics ausschließlich mit der Erweiterung „_anonymizeIp()“, die eine Anonymisierung der IP-Adresse durch Kürzung sicherstellt und eine direkte Personenbe-ziehbarkeit ausschließt. Durch die Erweiterung wird Ihre IP-Adresse von Google innerhalb von Mit-gliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. In diesen Ausnahmefällen er-folgt diese Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage unseres berechtigten Inte-resses an der statistischen Analyse des Nutzerverhaltens zu Optimierungs- und Marketingzwecken.
In unserem Auftrag wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website aus-zuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen uns gegenüber zu erbrin-gen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.
Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhin-dern, indem Sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und in-stallieren: http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de
Alternativ zum Browser-Plugin oder innerhalb von Browsern auf mobilen Geräten klicken Sie bitte auf den folgenden Link, um ein Opt-Out-Cookie zu setzen, der die Erfassung durch Google Analytics innerhalb dieser Website zukünftig verhindert (dieses Opt-Out-Cookie funktioniert nur in diesem Browser und nur für diese Domain, löschen Sie Ihre Cookies in diesem Browser, müssen Sie diesen Link erneut klicken): Google Analytics deaktivieren
Google LLC mit Sitz in den USA ist für das US-europäische Datenschutzübereinkommen „Privacy Shield“ zertifiziert, welches die Einhaltung des in der EU geltenden Datenschutzniveaus gewährleis-tet.
Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten bei Google Analytics finden Sie in der Daten-schutzerklärung von Google: https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de
6. PLUGINS SOZIALER NETZWERKE (SOCIAL PLUGINS)
Es werden auf unserer Firmenwebseite keine Plugins sozialer Netzwerke eingebunden.
7. TOOLS
Auf unserer Website verwenden wir Google Maps (API) von Google LLC., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA (“Google”). Google Maps ist ein Webdienst zur Darstel-lung von interaktiven (Land-)Karten, um geographische Informationen visuell darzustellen. Über die Nutzung dieses Dienstes wird Ihnen unser Standort angezeigt und eine etwaige Anfahrt erleich-tert.
Bereits beim Aufrufen derjenigen Unterseiten, in die die Karte von Google Maps eingebunden ist, werden Informationen über Ihre Nutzung unserer Website (wie z.B. Ihre IP-Adresse) an Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Dies erfolgt unabhängig davon, ob Google ein Nutzerkonto bereitstellt, über das Sie eingeloggt sind, oder ob kein Nutzerkonto besteht. Wenn Sie bei Google eingeloggt sind, werden Ihre Daten direkt Ihrem Konto zugeordnet. Wenn Sie die Zu-ordnung mit Ihrem Profil bei Google nicht wünschen, müssen Sie sich vor Aktivierung des Buttons ausloggen. Google speichert Ihre Daten (selbst für nicht eingeloggte Nutzer) als Nutzungsprofile und wertet diese aus. Eine solche Auswertung erfolgt insbesondere gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO auf Basis der berechtigten Interessen von Google an der Einblendung personalisierter Werbung, Marktforschung und/oder bedarfsgerechten Gestaltung seiner Website. Ihnen steht ein Wider-spruchsrecht zu gegen die Bildung dieser Nutzerprofile, wobei Sie sich zur Ausübung dessen an Google richten müssen.
Google LLC mit Sitz in den USA ist für das us-europäische Datenschutzübereinkommen „Privacy Shield“ zertifiziert, welches die Einhaltung des in der EU geltenden Datenschutzniveaus gewährleis-tet.
Wenn Sie mit der künftigen Übermittlung Ihrer Daten an Google im Rahmen der Nutzung von Google Maps nicht einverstanden sind, besteht auch die Möglichkeit, den Webdienst von Google Maps vollständig zu deaktivieren, indem Sie die Anwendung JavaScript in Ihrem Browser ausschal-ten. Google Maps und damit auch die Kartenanzeige auf dieser Internetseite kann dann nicht ge-nutzt werden.
Die Nutzungsbedingungen von Google können Sie unter http://www.google.de/intl/de/policies/terms/regional.html einsehen, die zusätzlichen Nutzungs-bedingungen für Google Maps finden Sie unter https://www.google.com/intl/de_US/help/terms_maps.html
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Verwendung von Google Maps finden Sie auf der Internetseite von Google („Google Privacy Policy“): http://www.google.de/intl/de/policies/privacy/
8. IHRE RECHTE ALS BETROFFENE PERSON
Soweit Ihre personenbezogenen Daten anlässlich des Besuchs unserer Webseite verarbeitet wer-den, stehen Ihnen als „betroffene Person“ im Sinne der DSGVO folgende Rechte zu:
8.1 Auskunft
Sie können von uns Auskunft darüber verlangen, ob personenbezogene Daten von Ihnen bei uns verarbeitet werden. Kein Auskunftsrecht besteht, wenn die Erteilung der begehrten Informatio-nen aus sonstigen Gründen, insbesondere wegen eines überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Hiervon abweichend kann eine Pflicht zur Ertei-lung der Auskunft bestehen, wenn insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden Ihre Interessen gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen. Das Auskunftsrecht ist ferner ausgeschlossen, wenn die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Auf-bewahrungsfristen nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, sofern die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und die Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Sofern in Ihrem Fall das Aus-kunftsrecht nicht ausgeschlossen ist und Ihre personenbezogenen Daten von uns verarbeitet wer-den, können Sie von uns Auskunft über folgende Informationen verlangen:
– Zwecke der Verarbeitung,
– Kategorien der von Ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten,
– Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre personenbezogenen Daten offen gelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern,
– falls möglich die geplante Dauer, für die Ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
– das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung oder Einschränkung der Verarbei-tung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung,
– das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz,
– sofern die personenbezogenen Daten nicht bei Ihnen als betroffene Person erhoben worden sind, die verfügbaren Informationen über die Datenherkunft,
– ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und angestreb-ten Auswirkungen automatisierter Entscheidungsfindungen,
– ggf. im Fall der Übermittlung an Empfänger in Drittländern, sofern kein Beschluss der EU-Kommission über die Angemessenheit des Schutzniveaus nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO vorliegt, Informationen darüber, welche geeigneten Garantien gem. Art. 46 Abs. 2 DSGVO zum Schutze der personenbezogenen Daten vorgesehen sind.
8.2 Berichtigung und Vervollständigung
Sofern Sie feststellen, dass uns unrichtige personenbezogene Daten von Ihnen vorliegen, können Sie von uns die unverzügliche Berichtigung dieser unrichtigen Daten verlangen. Bei unvollständigen Sie betreffenden personenbezogenen Daten können sie die Vervollständigung verlangen.
8.3 Löschung
Sie haben ein Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“), sofern die Verarbeitung nicht zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, des Rechts auf Information oder zur Erfül-lung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist und einer der nachstehenden Gründe zutrifft:
– Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
– Die Rechtfertigungsgrundlage für die Verarbeitung war ausschließlich Ihre Einwilligung, welche Sie widerrufen haben.
– Sie haben Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten eingelegt, die wir öffentlich gemacht haben.
– Sie haben Widerspruch gegen die Verarbeitung von uns nicht öffentlich gemachter personen-bezogener Daten eingelegt und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Ver-arbeitung vor.
– Ihre personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
– Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, der wir unterliegen, erforderlich.
Kein Anspruch auf Löschung besteht, wenn die Löschung im Falle rechtmäßiger nicht automatisier-ter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhält-nismäßig hohem Aufwand möglich und Ihr Interesse an der Löschung gering ist. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung.
8.4 Einschränkung der Verarbeitung
Sie können von uns die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, wenn einer der nachstehenden Gründe zutrifft:
– Sie bestreiten die Richtigkeit der personenbezogenen Daten. Die Einschränkung kann in die-sem Fall für die Dauer verlangt werden, die es uns ermöglicht, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen.
– Die Verarbeitung ist unrechtmäßig und Sie verlangen statt Löschung die Einschränkung der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten.
– Ihre personenbezogenen Daten werden von uns nicht länger für die Zwecke der Verarbeitung benötigt, die Sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprü-chen benötigen.
– Sie haben Widerspruch gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt. Die Einschränkung der Verarbei-tung kann solange verlangt werden, wie noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren Gründen überwiegen.
Einschränkung der Verarbeitung bedeutet, dass die personenbezogenen Daten nur mit Ihrer Ein-willigung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan¬sprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden. Bevor wir die Einschränkung aufheben, ha-ben wir die Pflicht, Sie darüber zu unterrichten.
8.5 Datenübertragbarkeit
Sie haben ein Recht auf Datenübertragbarkeit, sofern die Verarbeitung auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) DSGVO) oder auf einem Vertrag beruht, dessen Vertragspartei Sie sind und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet in diesem Fall folgende Rechte, sofern hierdurch nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden: Sie können von uns verlangen, die personenbezogenen Daten, die Sie uns bereit gestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie haben das Recht, diese Daten einem anderen Ver-antwortlichen ohne Behinderung unserseits zu übermitteln. Soweit technisch machbar, können Sie von uns verlangen, dass wir Ihre personenbezogenen Daten direkt an einen anderen Verantwortli-chen übermitteln.
8.6 Widerspruch
Sofern die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt) oder auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f) DSGVO (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten) beruht, haben Sie das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verar-beitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Das gilt auch für ein auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) oder Buchst. f) DSGVO gestütztes Profiling. Nach Ausübung des Widerspruchsrechts verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interes-sen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Aus-übung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Sie können jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezoge-nen Daten zu Zwecken der Direktwerbung einlegen. Das gilt auch für ein Profiling, das mit einer solchen Direktwerbung in Verbindung steht. Nach Ausübung dieses Widerspruchsrechts werden wir die betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr für Zwecke der Direktwerbung ver-wenden.
Sie haben die Möglichkeit, den Widerspruch telefonisch, per E-Mail oder an unsere zu Beginn die-ser Datenschutzerklärung aufgeführte Postadresse unserer Firma formlos mitzuteilen.
8.7 Widerruf einer Einwilligung
Sie haben das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung kann telefonisch, per E-Mail oder an unsere Postadresse formlos mitgeteilt werden. Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die auf-grund der Einwilligung bis zum Eingang des Widerrufs erfolgt ist, nicht berührt. Nach Eingang des Widerrufs wird die Datenverarbeitung, die ausschließlich auf Ihrer Einwilligung beruhte, eingestellt.
8.8 Beschwerde
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten rechtswidrig ist, können Sie Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde für den Datenschutz einlegen, die für den Ort Ihres Aufenthaltes oder Arbeitsplatzes oder für den Ort des mutmaßlichen Versto-ßes zuständig ist.
9. STAND UND AKTUALISIERUNG DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG
Diese Datenschutzerklärung hat den Stand vom 25. Mai 2018. Wir behalten uns vor, die Datenschutzerklärung zu gegebener Zeit zu aktualisieren, um den Datenschutz zu verbessern und/oder an geänderte Behördenpraxis oder Rechtsprechung anzupassen.
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