KSB SE & Co. KGaA
Um die langjährigen Erfahrungen, welche die KSB SE & Co. KGaA auf dem Gebiet der additiven Fertigung gesammelt hat, auch für andere Firmen nutzbar zu machen, hat KSB 2018 ein additives Fertigungszentrum am Standort in Pegnitz eröffnet. Das angebotene Dienstleistungsspektrum umfasst von der Beratung bei der Materialauswahl und Konstruktion bis zur optimierten Umsetzung für additive Fertigungsverfahren die gesamte Prozesskette.
Zusätzlich bietet KSB heute mit „Parts On Demand“ interessierten Kunden die Möglichkeit, additive gefertigte Bauteile in Pegnitz produzieren zu lassen. Diese Dienstleistung ermöglicht es, individuelle Bauteile, Prototypen und Kleinserien schnell und passgenau herzustellen. KSB nutzt dabei moderne additive Fertigungsverfahren und Rapid Casting, um hochwertige Komponenten aus verschiedenen Werkstoffen, einschließlich hochlegierter Metalle, zu produzieren. Diese Bauteile sind auf Wunsch TÜV- und DNV-geprüft, was höchste Qualität und Sicherheit garantiert.
Ein weiterer Vorteil von „Parts On Demand" ist die Möglichkeit, Ersatzteile auf den Punkt zu bestellen. Dies hilft, die physischen Bestände in Ersatzteillagern zu reduzieren und die Lieferzeiten für neue Pumpen oder Armaturen deutlich zu verkürzen.
KSB hat als erster Hersteller überhaupt eine TÜV-Zertifizierung für die additive Fertigung von Bauteilen erhalten, die der europäischen Druckgeräterichtlinie unterliegen. Außerdem wurde die additive Fertigung im Februar 2024 mit einem DNV-Facility-Qualifikation-Zertifikat ausgezeichnet. Das Zertifikat „Qualification of Manufacturer“ gemäß DNV-SE-0568 und DNV-ST-B203 auf Level AMC 3 wurde für die Teilefamilie von Laufrädern erteilt. Alle anderen additiven Fertigungseinrichtungen sind für das Level AMC 1 in allen Teilefamilien zugelassen. Mit dieser Zertifizierung ist es möglich, Anlagenbetreiber in der Öl- und Gasindustrie sowie der Kraftwerkstechnik schnell mit Ersatzteilen zu beliefern.
Vor mehr als 20 Jahren hat KSB damit begonnen, mit additiven Fertigungsmethoden zu arbeiten. Dabei kristallisierte sich schnell heraus, dass bei dieser Technologie bei der Gestaltung einer Komponente deren Funktion im Vordergrund steht. Zuerst legt der Konstrukteur fest, welche Funktionalitäten ein Bauteil haben soll. Danach folgt die Gestaltung der Geometrie diesen Vorgaben. Das eröffnet den Entwicklern ganz neue konstruktive Freiheiten. Bei den klassischen Formgebungsverfahren war der Konstrukteur beim Entwurf eines Bauteiles immer gezwungen, Rücksicht auf die zur Verfügung stehenden Fertigungsmethoden zu nehmen.
Bild 1: 2018 hat die KSB-Gruppe ein additives Fertigungszentrum am Standort in Pegnitz eröffnet. © KSB SE & Co. KGaA
Bild 2: Herstellung von individuelle Bauteile, Prototypen und Kleinserien schnell und passgenau. © KSB SE & Co. KGaA

Metalle
Laserschmelzen

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KSB SE & Co. KGaA
vertreten durch die KSB Management SE,
die ihrerseits vertreten wird durch ihre geschäftsführenden Direktoren
Dr. Stephan Timmermann (CEO), Dr. Stephan Bross (CTO), Ralf Kannefass (CSO), Dr. Matthias Schmitz (CFO)
Johann-Klein-Str. 9
67227 Frankenthal
Tel. +49 6233 86-0
E-Mail: info@ksb.com
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE 148 416 758
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Redaktion
KSB SE & Co. KGaA
67227 Frankenthal
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Realisierung und Betrieb
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Im Interesse der besseren Lesbarkeit haben wir darauf verzichtet, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) gleichzeitig zu verwenden. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung gleichermaßen fu?r alle Geschlechter.
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Allgemeine Lieferbedingungen Inland
Stand August 2024
Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie
etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der
schriftlichen Auftragsbestätigung von KSB zustande.
2. KSB behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä.
Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. KSB verpflichtet sich, vom Besteller als
vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen
Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3. In Produktkatalogen, Preislisten, Zeichnungen, Maß-, Leistungs- und
Gewichtstabellen enthaltene Angaben sind lediglich beschreibend und
stellen keine Garantien oder vereinbarte Beschaffenheiten dar. Sie sind
nur dann und insoweit verbindlich, wenn ausdrücklich auf sie Bezug
genommen wird.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und
Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug
à conto KSB zu leisten, und zwar:
- 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch KSB setzt voraus, dass alle kaufmännischen
und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und
der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung
der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen
oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit KSB
die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt
KSB sobald als möglich mit.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem
Ablauf das Werk von KSB verlassen hat oder die Versandbereitschaft
gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei
berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend,
hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches
von KSB liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. KSB wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger
Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauern diese Ereignisse in Summe
länger als drei Monate, sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn
KSB die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich
wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn
bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von KSB. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit
überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Kommt KSB in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu
verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im
Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller KSB – unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung
und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich,
auf Verlangen von KSB in angemessener Frist zu erklären, ob er von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich
nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder KSB noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten
oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie
muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung
von KSB über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der
Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge
von Umständen, die KSB nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom
Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Besteller über. KSB verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die
Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Vertraglich vereinbarte Abnahmen finden im Herstellungswerk von
KSB statt. Für die Abnahme gelten die Festlegungen nach DIN 1944/III
bzw. DIN ISO 9906. KSB trägt für die Abnahme nur die KSB selbst
entstehenden Aufwendungen; die dem Besteller entstehenden Aufwendungen, z.B. für die Teilnahme an der Abnahme, trägt der Besteller
selbst.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. KSB behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete
Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
2. KSB ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu
versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er KSB unverzüglich davon zu benachrichtigen.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist KSB zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann KSB den Liefergegenstand
nur herausverlangen, wenn KSB vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt KSB
vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt KSB jedoch bereits jetzt alle
Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KSB, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
KSB verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
KSB kann sonst verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch
KSB geschehen.
8. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch
den Besteller stets für KSB vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit
anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwirbt KSB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet KSB unter Ausschluss
weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII – wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von KSB nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem
Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.
Die Feststellung solcher Mängel ist KSB unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von KSB, es sei denn, die Teile
müssten gesondert entsorgt werden, weil sie z.B. chemisch, biologisch
oder nuklear kontaminiert sind. In diesen Fällen ist der Besteller für die
ordnungsgemäße Entsorgung auf eigene Kosten verantwortlich.
2. Zur Vornahme aller KSB notwendig erscheinenden Nachbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit KSB die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist KSB von
der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KSB sofort zu verständigen
ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte
beseitigen zu lassen und von KSB Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Soweit keine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen ist, ist
Erfüllungsort für Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen Frankenthal,
Deutschland.
4. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt KSB – soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt – die Arbeits- und Materialkosten; sonstige
Kosten, insbesondere Aus- und Einbaukosten sowie Prüfkosten, werden
von KSB nicht getragen. Verbringt der Besteller den Liefergegenstand
an einen anderen Ort als den Abnahmeort oder soll eine Nachbesserung
außerhalb Deutschlands vorgenommen werden, so trägt der Besteller
die hieraus entstehenden Mehrkosten.
5. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn KSB – unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für
die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels
fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht
dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2
dieser Bedingungen.
6. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße
Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
7. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet KSB nur,
wenn KSB bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte
erkennen müssen.
8. Planungsleistungen werden nur auf der Grundlage der vom Besteller
schriftlich mitgeteilten Daten erbracht. Der Besteller steht dafür ein, dass
die mitgeteilten Daten korrekt sind. Für Mängel aufgrund der vom
Besteller mitgeteilten Daten haftet KSB nur, wenn KSB bei Anwendung
fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen.
9. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet KSB nur für die
zeichnungsmäßige Ausführung.
10. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht
keine Haftung von KSB für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches
gilt für ohne vorherige Zustimmung von KSB vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
11. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird KSB
auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller
zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch KSB ein
Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird KSB den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber
freistellen.
12. Die in Abschnitt VI. 11 genannten Verpflichtungen von KSB sind
vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
• der Besteller KSB unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
• der Besteller KSB in angemessenem Umfang bei der Abwehr der
geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. KSB die Durchführung
der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI. 11 ermöglicht,
• KSB alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
13. Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dgl., die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte
Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. KSB
ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die
Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus
anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung von KSB, so hat der
Besteller KSB schadlos zu halten.
VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von KSB infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere
Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom
Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der
Abschnitte VI und VII. 2.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
haftet KSB – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender
Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
e) im Rahmen einer Garantiezusage,
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der
Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und
bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch
immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach
Abschnitt VII. 2 a– d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten
auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Compliance und Exportkontrolle
1. Wie im Verhaltenskodex konkretisiert, bekennen sich KSB und ihre
Mitarbeiter zu professionellem und redlichen Verhalten, das die Einhaltung rechtlicher Vorschriften und ethischer Standards einschließt. Ein
entsprechendes Verhalten erwartet KSB auch von ihren Geschäftspartnern. Bei Verstößen des Kunden gegen gesetzliche Vorschriften,
insbesondere bei korrupten oder betrügerischen Handlungen, ist KSB
zur fristlosen Kündigung berechtigt. KSB behält sich vor, Schadensersatz geltend zumachen.
2. Der Besteller verpflichtet sich, alle anzuwendenden Exportkontrollvorschriften und Embargos einzuhalten. Der Besteller hat KSB unverzüglich
darüber zu unterrichten, wenn der Liefergegenstand zum Endverbleib in
ein Land oder an eine natürliche oder juristische Person geliefert werden
soll, die Exportbeschränkungen oder Embargos unterliegen. Entsprechendes gilt, wenn dem Besteller diese Tatsache nachträglich bekannt
wird. Für die Beschaffung der entsprechenden Exportgenehmigungen ist
der Besteller verantwortlich, wenn KSB deren Beschaffung nicht ausdrücklich übernommen hat. In jedem Fall erfolgt die Auslieferung erst
nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung; die Liefertermine
werden dementsprechend angemessen angepasst. Wird eine Genehmigung innerhalb angemessener Zeit nicht erteilt, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
3. Sofern KSB Schiffsbedarf (Waren für Ausrüstung, Betrieb, Wartung
oder Reparatur auf Schiffen) liefert und sich sowohl der Besteller als
auch der Warenempfänger in der EU befinden, ist der Besteller bzw.
sein Spediteur als Ausführer für die erforderliche Ausfuhranmeldung
verantwortlich. KSB führt die Ausfuhranmeldung nur durch, wenn dies
bei Vertragsschluss, spätestens jedoch mit Auftragsbestätigung, ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
X. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein
nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung
auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung
der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§
69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem
Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich,
Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu
entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von KSB zu
verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben bei KSB bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KSB und dem Besteller gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien
untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von KSB zuständige Gericht. KSB
ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
KSB SE & Co. KGaA
Johann-Klein-Straße 9
67227 Frankenthal
Telefon +49 (62 33) 86 - 0
Fax +49 (62 33) 86 - 3401
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Allgemeiner Datenschutzhinweis der KSB Unternehmensgruppe
Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ist:
KSB SE & Co. KGaA
Johann-Klein-Str. 9
67227 Frankenthal
Deutschland
Tel.: +49 6233 86-0
E-Mail: info@ksb.com
Website: www.ksb.com
Die KSB SE & Co. KGaA und die von ihr geführte Unternehmensgruppe („KSB Unternehmensgruppe“) zählt zu den führenden Anbietern von Pumpen, Armaturen und zugehörigen Serviceleistungen weltweit.